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§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen
: s; G4 H" K/ w% A+ }8 u, mEinem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn7 j/ V7 t* E Q* \
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1.2 ~. I" @% O/ l; K9 f. L
er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,1 R' h% U) H4 x% Z5 u
2.
" ^4 ?+ T! F$ D5 B2 x2 k' d er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat,
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: P, H* s4 b- `2 l) ?2 J! k er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und6 [$ a. y* b2 j9 E& K" k% N
4.2 F: k/ i. X9 E. |% B3 B
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. |
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