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§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen
T9 L+ d% x H# E# _: b" j, EEinem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn' H6 K+ d+ l4 Q3 I( L; `7 z6 Z% x0 h
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% A5 v5 X7 }. c( x: t er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,4 `7 e& ~8 \+ Y" u. o) x
2.
X+ N; \% `. |+ O2 \" K- C9 Z' S er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat,
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er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und& d1 |5 k' |" `2 Y
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die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. |
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