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§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen
0 d9 g2 L. W* J5 \( j+ [5 aEinem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn5 m; O( e' ]6 U/ b2 a) X
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$ ]% E! @7 Z4 A2 r! a9 k* z er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,
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er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat,
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7 M; }" B! O6 \) }8 L er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und
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3 |; }% |" N1 x die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. |
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