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§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen. ]; E! ?- Y' v( Z3 q
Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn4 ?2 A. _9 l& B; n; U
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er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,# G; m. `: w& D$ Q! D3 u0 m) X: ^
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er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat,
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; x) ^ D8 K7 G) { er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und4 }) e. H% g! B9 k6 I+ F+ A" d
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+ O8 U7 {: D; Z die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. |
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