Muster - Mietvertrag für Wohnräume Zwischen: Emil Mustermann als Vermieter und als Mieter wird folgender Mietvertrag geschlossen:
§ 1 Mieträume 1. Vermietet wird die ...... -wohnung in ............, .............., gelegen im ..... OG, bestehend aus ......Wohnräumen, Küche, Bad, Flur als Wohnraum. Die Benutzung von Wohnräumen für andere, insbesondere für gewerbliche Zwecke, außer für den eigenen Bürobetrieb, bedarf der schriftlichen, jederzeit ohne Entschädigung widerruflichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter verpflichtet sich, eine evtl. behördliche Zustimmung zu beschaffen und eine eventuell entstehende Ausgleichszahlung für Zweckentfremdung an die Behörde zu entrichten. Die Größe gilt mit .......... m2 als vereinbart. 1.1 Ferner werden folgende Einrichtungsgegenstände vermietet: -.................... 2. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter sofort - bei Einzug - für die Mietzeit folgende Schlüssel auszuhändigen: 2 Haus-, 2 Wohnungs-, 2 Hausbriefkastenschlüssel.
§ 2 Mietzeit Das Mietverhältnis beginnt am ...... und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Wird ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit geschlossen, gilt BGB - § 575. Zeitmietvertrag (1) 1 Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit 1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehöriges eines Haushalts nutzen will, 2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder 3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. 2 Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (2) 1 Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. 2 Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen. (3) 1 Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. 2 Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. 3 Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 3 Kündigung Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, ansonsten gelten die gesetzlichen Kündigungszeiten.
§ 4 Mietzins und Nebenkosten a.) Der Mietzins beträgt monatlich Euro 274,75 in Worten: Zweithundertvierundsiebzig/75 Euro, zzgl. Nebenkosten b.) Neben der Miete sind alle Kosten für Betriebskosten gemäß der II. Berechnungsverordnung Anlage 3 zu 27 Absatz 1 vom Mieter zu tragen. Neu eingeführte Betriebskosten sind vom Zeitpunkt der Entstehung an vom Mieter anteilig zur gesamten Wohn- und Nutzraumfläche zu tragen. d.) Der Mieter hat nachstehende Nebenkosten, die nicht in der Miete enthalten sind, anteilig zu entrichten. Wasserver- und entsorgung 30,01 Müllabfuhr/Straßenreinigung 9,42 Hausbeleuchtung 1,52 Schornsteinfeger 0,65 Gebäudeversicherung 9,11 Haftpflichtversicherung 0,41 Hauswart/Hausreinigung 9,33 Sonstige Betriebskosten 0,21 Schneebeseitigung 3,27 Gartenanlagen 5,54 Grundsteuer 11,72 Heizungskosten 39,56 Heizstrom 1,42 Heizungswartung 1,36 Heizkostenabrechnung 1,72 Nebenkosten zur Zeit: 125,25 Miete und Nebenkosten z. Z. 400,00 EURO e.) Der Vermieter ist berechtigt, die Vorschüsse auf den voraussichtlichen Jahresbedarf zu erhöhen und verpflichtet sich, jährlich bis zum 31. Dezember das Vorjahr abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die Abrechnung über Heizungs- und Warmwasserkostenvorschüsse erfolgt gem. § 7. Ist eine gesetzliche Abrechnungsfrist vorgeschrieben, gilt diese. f.) Als Umlegungsmaßstab für die Nebenkosten oder Nebenkostenerhöhung gilt als vereinbart das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses. g.) Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemein oder im einzelnen Fall Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstückslasten aller Art gelten vom Zeitpunkt der Zulässigkeit an als vereinbart, ohne dass es einer Mieterhöhungserklärung bedarf.
§ 5 Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten Der Mietzins ist monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats Porto- und spesenfrei an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle zu zahlen. Vermieter ist jederzeit berechtigt, die Zahlstelle zu ändern. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrages an. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mehrkosten sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 v. H. jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom 09.06.1998 zu erheben. Der Mieter hat für jede Mahnung wegen verspäteter Zahlung des Mietzinses EURO 2,50 für pauschalierte Mahnkosten zu zahlen. Bei den vorgenannten Verzugszinsen sowie den Mahnkosten handelt es sich um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch. Befindet sich der Mieter mit Zahlungen im Rückstand, so sind Teilzahlungen nach der Bestimmung des Vermieters zu verrechnen. Die Miete und Nebenkosten sind auf folgendes Konto zu zahlen:
Institut:
Kontoinhaber:
Kontonummer:
BLZ:
§6 Aufrechnung, Zurückbehaltung Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins und den Nebenkosten nur mit einer Forderung aus § 537 BGB aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Mit einer Forderung aus § 538 BGB kann der Mieter nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt hat. Im übrigen ist die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, sofern die Forderung nicht unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
§7 Heizung, Warmwasserversorgung 1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Sammelheizungsanlage vom 1. Oktober bis 30. April in Betrieb zu halten. 2. Der Vermieter ist verpflichtet, die Warmwasserversorgungsanlage ständig in Betrieb zu halten. Bestehen jedoch Mietrückstände, ist der Vermieter von der Verpflichtung zur Leistung befreit. 3. Der Mieter ist verpflichtet, die anteiligen Kosten der zentralen Heizungsanlage sowie der Warmwasserversorgungsanlage zu bezahlen. Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung (Löhne einschließlich Sozialabgaben), Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, Schornsteinfegerkosten für die Zentralheizung, die Kosten der Messungen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz und die Kosten der Verwendung einer messtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfassung (dazu gehören sämtliche Kosten der Verbrauchserfassung, der Wartung einschließlich der kaufmännischen Abrechnung sowie die ggf. entstehenden Sonderkosten beim Auszug des Mieters- Mietwechselgebühr-), Prüfungsgebühren aller Art (etwa für TÜV), Kosten der Wasserauffüllung und Schlackenabfuhr. Zu den Kosten des Betriebs der Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht bereits in anderen Bestimmungen enthalten sind, sowie die Kosten der Wassererwärmung entsprechend den für die zentrale Heizungsanlage aufgeführten Kosten. Die durch eine allgemeine Brennstoffknappheit bedingte teilweise oder völlige Stillegung der Anlagen berechtigt den Mieter nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Bei überhöhten Temperaturen hat der Mieter kein Recht, die Heizkostenumlage zu mindern. Die Heizperiode läuft vom 1. Oktober bis 30. April. Außerhalb der Heizperiode besteht kein Anspruch auf Beheizung, es sei denn, dass an drei aufeinander folgenden Tagen die Außentemperatur um 21.00 Uhr weniger als 12 Grad Celsius beträgt.
§ 8. Vorschussweise Zahlung und Abrechnung über die Vorschüsse Der Mieter hat mit dem jeweils fälligen Mietzins einen Kostenvorschuss in Höhe von 1/12tel des voraussichtlichen Jahresbedarfs zu leisten; dieser wird vom Vermieter festgesetzt. Über die geleisteten Vorschüsse ist spätestens bis zum Ablauf des neunten Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen. Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember bzw. der von der Verwaltung der Wohnanlage festgesetzter Zeitraum. Der Vermieter ist bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses nur zur Abrechnung zum Ende des vertraglichen Abrechnungszeitraums verpflichtet. Im Falle einer Erhöhung oder Senkung der Brennstoffpreise kann der Vermieter die Vorschüsse entsprechend neu festsetzen.
§ 9 Benutzung der Mieträume, Untervermietung Der Mieter darf die Mieträume zu anderen als den in
§ 1 bestimmten Zwecken nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters benutzen. Der Mieter ist ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Vermieters weder zu einer Untervermietung der Mieträume noch zu sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte, ausgenommen an besuchsweise sich aufhaltende Personen, berechtigt.
§ 10 Anbringung von Schildern usw. Zur Anbringung von Schildern, Aufschriften und anderen Vorrichtungen zu Reklamezwecken, Rollläden, Blumenkästen außerhalb der Mieträume, Markisen sowie zur Aufstellung von Schaukästen und Warenautomaten ist die schriftliche Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, eine angemessene Vergütung zu zahlen; behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten einzuholen. Die Erlaubnis kann von dem Vermieter jederzeit widerrufen werden, wenn sich für das Gebäude, die Mitbewohner oder die Anlieger Unzuträglichkeiten ergeben, vor allem die Anlagen vernachlässigt werden. Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit Anlagen dieser Art entstehen. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses oder im Falle des Widerrufs der Erlaubnis den früheren Zustand wiederherzustellen. Bei Arbeiten an der Fassade hat der Mieter die Kosten für das Entfernen und Wiederanbringen seiner Schilder zu tragen.
§ 11 Anlage von Außenantennen Außenantennen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters nach Maßgabe eines vom Vermieter gewählten und schriftlich vereinbarten Antennenvertrages errichtet bzw. benutzt werden. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeden Schaden, auch wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt. Das Anbringen einer Funkantenne ist unzulässig.
§ 12 Tierhaltung Tiere, insbesondere Hunde, Katzen, Hühner, Kaninchen usw., auch in Pension gegebene Tiere, dürfen nur mit besonderer Genehmigung des Vermieters gehalten werden. Eine etwaige Erlaubnis kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
§ 13 Zustand der Mieträume Der Mieter erklärt, dass er die Mieträume am .............. besichtigt hat. Hinsichtlich des Zustandes der Mietsache werden folgende Feststellungen getroffen: Die Wohnung ist nicht renoviert und in abgewohntem Zustand. Küche und Bad sind alter Standard und nicht mehr zeitgemäß. * Die Wohnung ist neu renoviert. Alle Wände sind mit weißer Rauhfaser tapeziert und weiß gestrichen mit Ausnahme des Bades. Im Bad befindet sich bis zu einer Höhe von ca. 1,50 ein gelber, mit Ölfarbe gestrichener, Absatz. Darüber ist mit weißer Farbe gestrichen. Alle Fußböden sind neu mit Fußbodenfarbe grau gestrichen. Alle Türen, Türrahmen, Fenster, Heizkörper und Rohre sind mit weißer Farbe neu gestrichen. Evtl. festgestellte Mängel werden im Übernahmeprotokoll bei Übergabe der Wohnung festgehalten.
§ 14 Instandhaltung der Mieträume und vermieteten Sachen Alle Schönheitsreparaturen trägt der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach Art und Umfang unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Auszug des Mieter hat dieser die Mieträume wie folgt zu renovieren: Decken und Wände sind mit Rauhfaser, Marke Erfurt 52 zu tapezieren (soweit Änderungen vorgenommen wurden) und mit weißer Latexfarbe anzustreichen. Türen und Heizkörper sind ebenfalls weiß zu streichen. Die Fußböden sind mit grauer Fußbodenfarbe neu zu streichen. Im Bad ist der weiter oben beschriebene gelbe Streifen mit Ölfarbe zu streichen. Endet das Mietverhältnis und die oben aufgeführten Schönheitsreparaturen sind nicht durchgeführt, so ist der Mieter verpflichtet die Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter zu bezahlen. Der Anspruch des Vermieters auf Durchführung der Schönheitsreparaturen und Schadensersatz bei Fälligkeit der Schönheitsreparaturen bleibt von vorstehender Regelung unberührt. Wird von einer der Parteien ein Gericht zur Klärung der Zahlungshöhe angerufen, so sind mindestens folgende Vorabzahlungen fällig: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter für die Schönheitsreparaturen in Wohnbereichen und Fluren 20 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %, länger als 5 Jahre 100 %. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter für die Schönheitsreparaturen in der Küche und im Bad 30 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 60 %, länger als 3 Jahre 100 %. Schäden an den mitvermieteten Gegenständen, die über eine normale Abnutzung hinausgehen, sind vom Mieter zu ersetzen. Der Vermieter kann im übrigen bei übermäßiger Abnutzung weiteren Ersatz in Geld verlangen. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mehrkosten sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 v. H. jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom 09.06.1998 zu erheben. Bei den vorgenannten Verzugszinsen handelt es sich um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch. Im übrigen hat der Mieter auch nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Schönheitsreparaturen unverzüglich auszuführen.
§ 15 Sonstige Instandhaltung der Mieträume Der Mieter hat für notwendige Reinigung, Lüftung und Heizung zu sorgen und die Räume sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen frostfrei zu halten. Der Mieter hat die Mieträume von Ungeziefer frei zu halten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Vermieter die zur Vertilgung des Ungeziefers notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Mieters durchführen lassen. Für Schäden, die im Zusammenhang damit entstehen, haftet der Mieter. Der Mieter kann sich darauf, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Übergabe nicht ungezieferfrei waren, nur berufen, wenn er dem Vermieter bei Übernahme der Mieträume eine entsprechende Bescheinigung eines Sachverständigen vorgelegt hat. Für Beschädigungen der Mieträume und des Gebäudes sowie den Mieträumen und den mitvermieteten Gegenständen oder dem Gebäude gehörigen Anlagen ist der Mieter auch ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu seinem Haushalt gehörigen Personen, Untermietern, Besuchern, Lieferanten und Handwerkern verursacht worden sind. Dem Mieter obliegt die Beweislast dafür, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat. Leistet der Mieter Schadensersatz, so ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten. Der Mieter trägt die Kosten für kleine Instandhaltungen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur 100,- EURO (ohne An- und Abfahrtskosten) und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6 % der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- Koch-, und Wascheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Verstopfungen an Entwässerungsleitungen hat der Mieter bis zum Hauptrohr zu beseitigen. Kommt der Mieter seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nach, so hat der Vermieter dem Mieter eine Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf er die erforderlichen Arbeiten auch ohne besondere Aufforderung auf Kosten des Mieters vornehmen lassen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann. Das gilt insbesondere für Schönheitsreparaturen, die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht ausgeführt sind. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Jeden in den Mieträumen entstehenden Schaden hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig.
§ 16 Veränderungen an und in den Mieträumen durch den Mieter Veränderungen an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und dergleichen, dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden. Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter sich zur völligen oder teilweisen Wiederherstellung des früheren Zustandes im Falle seines Auszuges verpflichtet. Will der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mieträume versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses wegnehmen, hat er sie zunächst dem Vermieter zur Übernahme anzubieten. Wenn der Vermieter die Einrichtungen übernehmen will, hat er dem Mieter die Herstellungskosten abzüglich eines angemessenen Betrages für die Abnutzung zu erstatten. Macht der Vermieter von diesem Recht keinen Gebrauch und nimmt der Mieter die Einrichtungen weg, so ist der Mieter zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet. Der Mieter darf nur insoweit Gas- und Elektrogeräte anschließen, als das vorhandene Leitungsnetz nicht überlastet wird oder der Mieter bereit ist, die Kosten für eine entsprechende Änderung des Netzes zu tragen. Bei Veränderung der Stromspannung oder -art hat der Mieter gegen den Vermieter keine Kostenerstattungsansprüche wegen notwendiger Veränderungen von Elektrogeräten. Zur Aufstellung und lnbetriebnahme von Feuerungsanlagen bedarf der Mieter der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, die Erteilung der Einwilligung von dem vorherigen Abschluss eines Vertrages über die Aufstellung, Einrichtung und den Betrieb solcher Anlagen abhängig zu machen. Der Mieter hat hierbei alle bauaufsichtliche Auflagen zu beachten.
§ 17 Bauliche Veränderungen und Ausbesserungen durch den Vermieter Es gilt
§ 541a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Vermieter darf im übrigen bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung oder zum Ausbau des Gebäudes oder zur Abwendung von Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden oder die zweckmäßig sind, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Der Mieter hat die in Betracht kommenden Räume und Gebäudeteile zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern oder verzögern; andernfalls hat er den dadurch entstehenden Schaden zu tragen. Der Mieter hat die, die Durchführung der Arbeiten behindernden Einrichtungsgegenstände zum Zwecke der Durchführung der Arbeiten zu entfernen. Der Mieter ist verpflichtet, Zuschläge und erhöhte Betriebskosten, die aufgrund baulicher Maßnahmen (auch bei baulichen Veränderungen durch den Mieter) zulässig sind, zu tragen.
§ 18 Pfandrecht des Vermieters an eingebrachten Sachen Der Mieter erklärt, dass die bei seinem Einzug in die Mieträume eingebrachten Sachen sein freies Eigentum und nicht gepfändet oder verpfändet sind, mit Ausnahme folgender Gegenstände: -..........................................................................................................
§ 19 Betreten der Mieträume Dem Vermieter und seinen Beauftragten steht die Besichtigung der Mieträume von 9 bis 19 Uhr zur Prüfung ihres Zustandes frei, sofern er dem Mieter die Besichtigung in der Regel mindestens 24 Stunden vorher angekündigt hat. In Fällen dringender Gefahr ist ihnen das Betreten der Mieträume zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet. Der Mieter hat die Besichtigung der Mieträume im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses oder bei beabsichtigtem Verkauf der Wohnung in der Zeit von 9 bis 19 Uhr zu gestatten. Der Mieter muss dafür Sorge tragen, dass die Mieträume auch während seiner Abwesenheit betreten werden können. Bei längerer Abwesenheit (länger als drei Tage) des Mieters hat er die Schlüssel an einer für den Vermieter schnell erreichbaren Stelle zu hinterlegen und dem Vermieter die Hinterlegungsstelle mitzuteilen.
§ 20 Personenmehrheit als Mieter a.) Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. b.) Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Willenserklärungen eines Mieters sind auch für die anderen Mieter verbindlich. Die Mieter bevollmächtigen sich hiermit gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, und zwar unter gegenseitiger Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. c.) Tatsachen, die für einen Mieter eine Verlängerung oder Verkürzung des Mietverhältnisses herbeiführen oder für oder gegen ihn einen Schadensersatz oder sonstigen Anspruch begründen, haben für die anderen Mieter die gleiche Wirkung. Entsprechendes gilt für Ehegatten. d.) Im Falle des Ausscheidens des einen Mitmieters oder eines Ehegatten aus dem Mietverhältnis haftet der ausscheidende Mieter dem Vermieter als selbstschuldnerischer Bürge für alle Miet- und Schadensersatzverpflichtungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung gegen den verbleibenden Mieter oder Nutzer, es sei denn, dass zwischen dem Vermieter und dem ausscheidenden Mieter besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen worden sind. e.) Abs. d.) gilt entsprechend bei mehreren Mietern für alle Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere auch für Zwangsvollstreckungskosten, die dem Vermieter gegenüber einem Mieter entstehen.
§ 21 Hausgemeinschaftsordnung Der Mieter unterwirft sich der als Anlage beigefügten Hausgemeinschaftsordnung, die Bestandteil des Vertrages ist.
§ 22 Beendigung des Mietverhältnisses Bei seinem Auszug hat der Mieter die Mieträume in sauberem Zustand mit allen, auch den von ihm selbst beschafften Schlüsseln zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter auf Kosten des Mieters die Mieträume öffnen und reinigen sowie neue Schlösser anbringen lassen, es sei denn, der Mieter weist im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache nach, dass ein Missbrauch des nicht zurückgegebenen Schlüssels ausgeschlossen ist. Alle Schlüssel, auch vom Mieter selbst beschaffte, sind dem Vermieter zu übergeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters), so haftet der Mieter bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit für alle Mietausfälle, die durch das Leerstehen der Mieträume oder dadurch entstehen, dass im Falle der Neuvermietung nicht der bisherige Mietzins erzielt werden kann. § 557 BGB bleibt unberührt. Bei Auszug des Mieters ist dieser verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich die neue Anschrift mitzuteilen.
§ 23 Änderungen des Vertrages Nebenabreden, Stundung, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und anderes sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Abänderung dieser Schriftformklausel ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
§ 24 Sicherheitsleistung Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Sicherheit (Mietkaution) in Höhe von (zulässig max. 3 Monatskaltmieten = EURO (in Worten: ..............) zu leisten. In Bezug auf Zweckbestimmung und Verwendung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Vermieter wird die Kaution auf ein besonderes Sparkonto einzahlen. Die darauf anfallenden Zinsen stehen dem Mieter zu und werden der Kaution zugeschlagen. Eine evtl. einbehaltene Zinsabschlagsteuer wird der Vermieter dem Mieter zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigen. Die Sicherheit (Mietkaution) ist bei Vertragsabschluss fällig, drei Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückzahlung fällig und kann nicht mit evtl. Mietzahlungen aufgerechnet werden. Der Mieter versichert, das sein Gehalt bei seinem derzeitigen Arbeitgeber weder verpfändet noch abgetreten ist. Der Mieter tritt seinen Anspruch aus seinem Gehalt / Arbeitslohn bei seinem jeweiligen Arbeitgeber in Höhe eines monatlichen Teilbetrages in Höhe der jeweiligen Miete an den Vermieter ab und überweist diesem den Betrag zur Einziehung. Der Vermieter versichert, dass er von dieser Abtretungserklärung solange keinen Gebrauch macht, solange keine Mietrückstände aus diesem Mietvertrag angefallen sind. Eine Bürgschaft und eine Kaution ist nicht zulässig!
§ 25 Sonstige Vereinbarungen Großverpackungen sowie sperriger Müll sind vom Mieter selbst zu beseitigen. Die Müllgefäße dürfen hierfür nicht verwendet werden. Bei der Wohnung handelt es sich um eine Eigentumswohnung die von einem, von der Eigentümergemeinschaft bestellten, Verwalter verwaltet wird. Verlangt der Mieter Belegeinsicht über die Betriebskosten, so gilt als Beleg die vom Verwalter erstellte Betriebskostenabrechnung als vereinbarter Beleg. Die Belege, die nicht die Verwaltung des Gemeinschaftseigentum betreffen, sind beim Vermieter einsehbar.
§ 26 Salvatorische Klausel Sollte einer der Bestimmungen des Mietvertrages und der Anlage unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigtem Zweck am nächsten kommt. Dieser Vertrag besteht aus .... Seiten zzgl. 1 Seite Hausordnung und ist zusammengeheftet. Ort/Datum, den ..... Für den Vermieter: Mieter: © 2002 by Helgen Rövenich Änderungen vorbehalten. Die Benutzung dieses Vertrages (oder Teile davon) ist nur unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung durch den Verfasser erlaubt. Eine anwaltliche Beratung wird ggf. empfohlen.
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