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2.4. Verlängerung des Aufenthaltstitels6 i# @; t) B3 d% z
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Bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels werden neben den unter 2.2 und 2.3. genannten Unterlagen außerdem der Nachweis des Ausbildungsverlaufes/Ausbildungsstandes verlangt, z.B. bislang besuchte Sprachkurse mit Ergebnis, Scheine, abgelegte Prüfungen. Auf die nach § 82 Abs. 1 AufenthG bestehende gesetzliche Mitwirkungspflicht wird hingewiesen.
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Bei vorhergehenden Aupair Aufenthalt
6 m, U$ C: u5 B) C: z; J' y7 Y: nBei Wechsel aus Au-Pair-Status sind zuzüglich zu den o.g. Unterlagen auch7 ^' {" C2 t* x4 y% [$ E! r
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* der Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle sowie
) C( J8 ^, d% w+ Q, \: S) ^4 t * eine formlose Bestätigung über Beendigung des Au-Pair-Verhältnisses
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1 G/ S* f) [5 O1 H% ^# w5 Y! Bvorzulegen. @7 W' o, S% C9 _" G' J
" S- P; s1 b4 J; `, t. iDie Auflistung der genannten Unterlagen ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein.& J z! q0 B& I
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http://www.muenchen.de/Rathaus/k ... 20Aufenthaltstitels |
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