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2.4. Verlängerung des Aufenthaltstitels7 U' x+ Q# j9 F" Z
' v7 d; m! Q4 P3 a% |, c. a' LBei der Verlängerung des Aufenthaltstitels werden neben den unter 2.2 und 2.3. genannten Unterlagen außerdem der Nachweis des Ausbildungsverlaufes/Ausbildungsstandes verlangt, z.B. bislang besuchte Sprachkurse mit Ergebnis, Scheine, abgelegte Prüfungen. Auf die nach § 82 Abs. 1 AufenthG bestehende gesetzliche Mitwirkungspflicht wird hingewiesen. K, y- m: d& P) u6 W
: s0 T1 e$ I$ @: U0 w* pBei vorhergehenden Aupair Aufenthalt, z& J) r' l; B; j2 J) `
Bei Wechsel aus Au-Pair-Status sind zuzüglich zu den o.g. Unterlagen auch% h* J/ L0 S3 J* ^
6 n2 l. ]: x: W * der Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle sowie
! X' h9 {2 S; \; { * eine formlose Bestätigung über Beendigung des Au-Pair-Verhältnisses! U$ o; ~. ]3 O
: }, N- i1 ]9 [vorzulegen.
5 u2 h/ I$ i* Y6 O9 |% t2 F1 _, \9 z' E1 v1 j
Die Auflistung der genannten Unterlagen ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein.
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http://www.muenchen.de/Rathaus/k ... 20Aufenthaltstitels |
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