Gem. § 606 a I ZPO sind deutsche Gerichte für Ehesachen zuständig, wenn einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder - bei ausländischen Bürgern - wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.<br /><br />Das anzuwendende Scheidungsrecht bestimmt sich nicht nach dem Ort der Eheschließung. Wenn es nun keine gemeinsame Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt gibt, ist das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes anzuwenden, nämlich BGB.<br />