|
楼上已经解释了,给个原文和解释<br />Handelsgesetzbuch<br />HGB § 74 Vertragliches Wettbewerbsverbot; bezahlte Karenz<br />Fassung vom 1. Januar 1964<br /><br />(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.<br /><br />(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht. <br /><br />解释<br />Vertragliches Wettbewerbsverbot<br /><br />Zunächst gilt im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein gesetzliches Wettbewerbsverbot nach Maßgabe der HGB §§ 60 f.. Einer ausdrücklichen Vereinbarung hierzu bedarf es nicht. HGB § 60 ist eine spezielle Ausprägung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht des kaufmännischen Angestellten. Danach darf der Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals kein Handelsgewerbe betreiben. Darüber hinaus darf er auch sonst nicht im Handelszweig (Branche) des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, darf also seinem Arbeitgeber ohne dessen Einwilligung keine unmittelbare Konkurrenz machen. Nach HGB § 60 Abs. 2 gilt allerdings die wissentliche Duldung auch als Einwilligung. |
|