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2.4. Verlängerung des Aufenthaltstitels% d6 `9 N( K4 M6 a' T7 f$ j
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Bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels werden neben den unter 2.2 und 2.3. genannten Unterlagen außerdem der Nachweis des Ausbildungsverlaufes/Ausbildungsstandes verlangt, z.B. bislang besuchte Sprachkurse mit Ergebnis, Scheine, abgelegte Prüfungen. Auf die nach § 82 Abs. 1 AufenthG bestehende gesetzliche Mitwirkungspflicht wird hingewiesen.% \/ \2 o- {7 ~; b9 d
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Bei vorhergehenden Aupair Aufenthalt8 x: V, o- K, M/ h7 Y
Bei Wechsel aus Au-Pair-Status sind zuzüglich zu den o.g. Unterlagen auch" Y' ?! H, m7 x, b ]
# A6 e6 T* a7 l- f) N$ I * der Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle sowie
6 ^$ P( p& ]4 A; y. X * eine formlose Bestätigung über Beendigung des Au-Pair-Verhältnisses$ h. a, Q( E# @0 C
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vorzulegen.. r/ V0 @( e2 Q3 u
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Die Auflistung der genannten Unterlagen ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein.
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