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Kapitel 2
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 3 Passpflicht
(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten,
wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie
von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im(§ 48 Abs. 2).
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in
begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und
einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht
zulassen.
§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines
Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch
Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom
12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen
EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
1. Visum (§ 6),
2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a).
(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach
diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit
ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis
zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt
werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung
bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die
Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(3) Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel
sie dazu berechtigt. Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen
Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel
besitzen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit gestattet
ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. Wer im
Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienstoder
Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt,
muss prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegen.
(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines
Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
(5) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht
zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag
ausgestellt.
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt
ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2. kein Ausweisungsgrund vorliegt,
3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt
des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer
Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der
Ausländer
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung
erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist,
das Visumverfahren nachzuholen.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis
3 sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, im Fall des § 25 Abs.
4a von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen.
In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt
5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung
des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine
Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsgründe, die Gegenstand eines noch
nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn einer der
Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 bis 5b vorliegt. Von Satz 1 können in begründeten
Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den
zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln
Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann
in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und
einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
§ 6 Visum
(1) Einem Ausländer kann
1. ein Schengen-Visum für die Durchreise oder
2. ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist
von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (kurzfristige Aufenthalte)
erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener
Durchführungsübereinkommens und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt
sind. In Ausnahmefällen kann das Schengen-Visum aus völkerrechtlichen oder humanitären
Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt
werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens
nicht erfüllt sind. In diesen Fällen ist die Gültigkeit räumlich auf das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken.
(2) Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch für mehrere Aufenthalte mit einem
Gültigkeitszeitraum von bis zu fünf Jahren mit der Maßgabe erteilt werden, dass der
Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem
Tag der ersten Einreise an nicht überschreiten darf.
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 erteiltes Schengen-Visum kann in besonderen Fällen bis zu
einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten
von dem Tag der ersten Einreise an verlängert werden. Dies gilt auch dann, wenn das
Visum von einer Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Anwenderstaates erteilt
worden ist. Für weitere drei Monate innerhalb der betreffenden Sechsmonatsfrist kann
das Visum nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 verlängert werden.
(4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales
Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach
den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit
einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis,
Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG angerechnet.§ 7 Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu
den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In
begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz
nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten
Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die
Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist
auch nachträglich verkürzt werden.
§ 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften
Anwendung wie auf die Erteilung.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die
zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden
Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.
(3) Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur
ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung
über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein
Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher
Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der
Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche
und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des
rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und
die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden
Familienangehörigen zu berücksichtigen.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Abs. 1, 2, 3
oder Abs. 4a erteilten Aufenthaltserlaubnis.
§ 9 Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie
berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz
ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt
unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf
vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder
eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von
Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere
oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der
vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen
Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit
erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein
Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird
abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer
Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner
wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache
mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme
am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am
Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des
Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten
Gründen nicht erfüllen kann.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt
werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich
der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen
oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4
entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des
Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder
Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im
Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen
liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der
Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht
zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der
Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
§ 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9
Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist
die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach Artikel 2 Buchstabe
b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn
1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu
leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere
oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der
vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen
Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend. |
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