Für diejenigen, die deutsche Gesetzestexte im Original lesen wollen: (Es kann durchaus sein, daß die Sachbearbeiter der Behörden und Banken abweichende Meinungen sind.)
---------------------------------------------- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) vom 28.06.2000 ..... 28.5 Aufenthaltsbewilligungen zum Zwecke der Studienbewerbung, des Studiums, für Sprachschüler und für den Schulbesuch
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28.5.0.5 Erforderlich ist der Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Nr. 2 (§ 70 Abs. 1). Ausreichende Mittel stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BAföG-Regelförderungssatz entsprechen. Den Anforderungen genügt insbesondere die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern oder auch eine Verpflichtung gemäß § 84 (siehe Nummer 84.1.1.1) oder die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland oder die Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet. Der Umfang der einzuzahlenden Sicherheitsleistung oder der Bankbürgschaft ist nach dem BAföG-Regelfördersatz, gerechnet auf ein Jahr, zu bestimmen. Der Nachweis ausreichender Mittel gilt auch als geführt, wenn der Aufenthalt finanziert wird durch Stipendien aus deutschen öffentlichen Mitteln oder Stipendien einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation oder Stipendien aus öffentlichen Mitteln des Herkunftslandes, wenn das Auswärtige Amt, der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) oder eine sonstige deutsche stipendiengebende Organisation die Vermittlung an die deutsche Hochschule übernommen hat. Darüber hinaus gehende Sicherheitsleistungen sind nicht zu erbringen. Ein Nachweis über das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums am Studienort ist vor der Einreise nicht zu führen. Der Ausländer hat die entsprechenden Nachweise im Falle der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorzulegen (vgl. § 70 Abs. 1). Die Möglichkeit eines arbeitserlaubnisfreien Zuverdienstes kann bei der Entscheidung über die Verlängerung mit berücksichtigt werden. |