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本帖最后由 leon 于 14.11.2009 14:21 编辑
回复 4# 文羽希
BGB § 551 Absatz 3
Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagenmit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.
Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren.
In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermietersgetrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu.
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Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen. |
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