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bei Stadt Düsseldorf
habe ich etwas gefundenhttp://www.duesseldorf.de/auslaenderamt/daueraufenthalt_eg/index.shtml
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG für Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht EU-StaatenRechtsgrundlage: §§ 9a des Aufenthaltsgesetzes
Ausländerinnen und Ausländer aus nicht-EU-Staaten, die sichlangfristig rechtmäßig in Deutschland aufhalten und sich sowohlwirtschaftlich als auch sozial integriert haben, können diesenAufenthaltstitel erhalten.
Diese Erlaubnis hat nichts mit dem Daueraufenthaltsrecht zu tun, dasUnionsbürgerinnen und -bürgern sowie deren Familienangehörigen nach demFreizügigkeitsgesetz/EU erhalten können.
VorteileWer einen solchen Aufenthaltstitel besitzt, kann sich untererleichterten Voraussetzungen in fast allen anderen EU-Ländern (außerin Großbritannien, Irland und Dänemark) niederlassen. Hierdurch solleine Verbesserung der innereuropäischen Mobilität erreicht werden.Diese Erleichterungen gibt es im Wesentlichen bei denEinreisevorschriften. Die allgemeinen nationalen aufenthaltsrechtlichenVoraussetzungen des anderen EU-Staates müssen allerdings erfülltwerden. Das gilt insbesondere auch für Regelungen zur Arbeitsaufnahmeund zum Familiennachzug.
Eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erlischt unteranderem, wenn nach einer Ausreise die Wiedereinreise nicht innerhalbvon sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmtenlängeren Frist erfolgt ist. Eine "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG"erlischt aber erst
- nach 12 Monaten bei Ausreise aus dem Gebiet der EU
- nach 6 Jahren bei einem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat (ausgenommen Großbritannien, Irland und Dänemark).
Voraussetzungen für den Erwerb des Daueraufenthalt-EGNeben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (Erfüllung derPasspflicht, keine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oderSicherheit, z.B. durch Straftaten) müssen insbesondere dieseVoraussetzungen erfüllt werden:
Sie müssen sich seit mindestens 5 Jahren mit Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten.Zwischenzeitliche Auslandsaufenthalte von höchstens 6 aufeinanderfolgenden Monaten und insgesamt höchstens 10 Monaten gelten nicht alsUnterbrechung.
Nicht angerechnet auf die 5 Jahre werden vorübergehende oderbefristete Aufenthalte z.B. Arbeitsaufenthalte, bei denenHöchstzeiträume festgelegt sind (u.a. Au-pair- oderSaisonbeschäftigungen). Vorausgegangene legale Aufenthalte zum Studiumoder zur Berufsausbildung werden zu 50 % angerechnet.
Bei der Antragstellung müssen Sie im Besitz eines Aufenthaltstitelssein, der nicht zu einem vorübergehenden Zweck (z.B. zum Studium) oderaus humanitären Gründen erteilt wurde.
Der Lebensunterhalt muss durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sein.Feste und regelmäßige Einkünfte liegen in der Regel vor, wenn
- der Lebensunterhalt, auch der von unterhaltsberechtigten Angehörigen, ohne in Anspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist,
- die steuerlichen Verpflichtungen erfüllt werden,
- Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgunggeleistet wurden (60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträgezur gesetzlichen Rentenversicherung),
- ausreichender Krankenversicherungsschutz, auch für die Familienangehörigen, besteht.
Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld bleiben außer Betracht.
Es muss ausreichender Wohnraum vorhanden sein.Ausreichend bezieht sich auch auf die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen.Die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt werden.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern muss die Beschäftigung erlaubt,sonstige für eine dauernde Ausübung einer Erwerbstätigkeiterforderliche Erlaubnisse, zum Beispiel Gewerbeanmeldung oderBerufsausübungserlaubnis, müssen vorhanden sein.
Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowieGrundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und derLebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen.Diese Voraussetzung wird zum Beispiel mit dem erfolgreicher Abschlusseines Integrationskurses oder einem deutschen Schulabschluss(Hauptschule oder höher) erfüllt.GebührenFür die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG werdenGebühren in Höhe von 85,- Euro erhoben. Gebührenbefreiung besteht fürEhegatten und Lebenspartner Deutscher sowie die Eltern minderjährigerDeutscher.
AntragDer Antrag kann formlos gestellt werden.Unterlagen, NachweiseAlle oben aufgeführten Voraussetzungen müssen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden. |
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