INFORMATIONEN ZUR REISEKRANKENVERSICHERUNG (Schengen-Visum) Seit dem 01.06.2004 ist die Entscheidung des Rates (2004/17/EG) vom 22.12.2003 in Kraft, wonach eine Reisekrankenversicherung als zusätzliche Voraussetzung für die Visumerteilung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen erforderlich ist. Die Reisekrankenversicherung ist grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Schengen-Visums. Die Reisekrankenversicherung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: ▪ Die Reisekrankenversicherung (Einzel- oder Gruppenversicherung) kann vom Antragsteller im Wohnsitzland, sollte dies nicht möglich sein, ersatzweise in einem beliebigen anderen Land oder vom Gastgeber im Zielland abgeschlossen werden. ▪ Sie muss eine etwaige Repatriierung im Krankheitsfall sowie die Kosten für ärztliche Nothilfe und/oder eine Notaufnahme im Krankenhaus abdecken. ▪ Die Mindestdeckung im Schadensfall muss 30.000 EUR betragen und die Möglichkeit der Beitreibung der Forderungen aus dieser Versicherung muss gegeben sein, z.B. eine Geschäftsstelle des Versicherungsträgers in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz oder Liechtenstein. ▪ Die Reisekrankenversicherung muss für das gesamte Schengengebiet sowie für die gesamte Dauer des Aufenthalts gültig sein. ▪ In begründeten Einzelfällen, z.B. bei offensichtlich anfälligen Personen, sind hinsichtlich des Umfangs des erforderlichen Versicherungsschutzes auch höhere Anforderungen zu stellen. ▪ In Fällen einer Reise zum Zwecke der medizinischen Behandlung muss darüber hinaus die Übernahme der Kosten gesondert nachgewiesen werden. Der Nachweis der Reisekrankenversicherung ist grundsätzlich im Original bei der Visumantragstellung zu erbringen. Die Visastelle behält eine Kopie des Versicherungsnachweises in den Akten. _________________________________________
VISUM PLUS bestehender Versicherungsschutz ist eine der Voraussetzungen für die Visumerteilung Versicherungsschutz erfüllt alle Anforderungen der ENTSCHEIDUNG DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION vom 22.12.2003 (2004/17/EG) an ein Schengen Visum. gültig in allen EU-Ländern, der Schweiz und Liechtenstein Reise-Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung Verlängerungen sind innerhalb der Höchstversicherungsdauer möglich
(VISUM PLUS excisting insurance coverage is necessary for the issuing of a visa the provided insurance cover complies with all the requirements for a Schengen-Visa made by the DECISION OF THE EUROPEAN UNION COUNCIL on 22.12.2003 (2004/17/EU) valid in all EU Countries, Switzerland and Liechtenstein travel health-, Liability and Accident insurance extensions are possible within the maximum length of coverage if the insurer agrees)