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§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen8 v1 |3 |" X6 u) G( A8 J) X1 r2 O
Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn& s: |9 x) h* y E- b4 ^* g
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1.
3 O0 N' _! e7 F0 q6 V er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,- c' J* z2 k5 E0 u+ s2 Q
2.
) s5 m' D6 z1 m- j+ K+ ^ er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat,
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er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und4 Q5 [3 s+ H& }8 [
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die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. |
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