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我老公的工作签是一年的,从08年9月到09年9月有效(准备到期后延签),我和儿子的陪伴签从09年1月到9月有效。2月中旬去杜塞申请了儿童金,结果收到信件说我们的申请被拒绝了。不知道根据法律我们确实不能领儿童金,还是他们搞错了,我老公很多同事朋友的家属也是一年或两年的陪同签,都没有被拒过。麻烦了解相关规定的朋友解答,多谢!
信件内容如下:
Ihr Antrag auf Kindergeld vom 17.02.2009 wird hiermit abgelehnt.
nach 62 estg steht einem auslaendischen staatsangehoerigen nur dann kindergeld zu,
wenn er im besitz einer niederlassungserlaubnis oder im besitz einer aufenthaltserlaubnis ist,
die zur ausuebung einer erwerbstaetigkeit berechitigt oder berechtigt hat.
dies gilt jedoch nicht,sofern die aufenthaltserlaubnis nach 16 oder 17 des aufenthaltsgesetzes (aufenthg) zum zweck einer ausbildung bzw. nach 18 abs.2 des aufenthg zum zweck einer erwerbstaetigkeit fuer einen befristeten zeitraum nach der beschaeftigungsverodnung ausgestellt wurde.
ist die aufenthaltserlaubnis nach 23 abs. 1 oder nach den 23a,24 oder 25 absaetze 3 bis 5 erteilt worden,so kann ein anspruch auf kindergeld nur bestehen,wenn der antragsteller sich mindestens drei jahre rechtmaessig,gestattet oder geduldet im bundesgebiet aufhaelt und im bundesgebiet berechtigt erwerbstaetig ist,geldleistungen nach dem dritten buch sozialgesetzbuch bezieht oder elternzeit,die eine erwerbstaetigkeit unterbricht,in anspruch nimmt.
nach den vorliegenden unterlagen erfuellen sie nicht die voraussetzungen nach 62 estg.
deshalb haben sie keinen anspruch auf kindergeld.
Rechtsbehelfsbelehrung
dieser bescheid kann mit dem einspruch angefochten werden.
der einspruch ist bei der vorbezeichneten familienkasse schriftlich einzureichen oder zur niederschrift zu erklaeren.
die frist fuer die einlegung eines einspruchs betraegt einen monat.
sie beginnt mit ablauf des tages,andem ihnen der bescheid bekannt gegeben worden ist.beizusendung durch einfachen oder zustellung durch eingeschriebenen brief gilt die bekanntgabe mit dem dritten tag nach aufgabe zur post als bewirkt,es sei denn,dass der bescheid zu einem spaeteren zeitpunkt zugegangen ist.bei zustellung mit postzustellungsurkunde oder gegen empfangsbekenntnis is tag der bekanntgabe der tag der zustellung. |
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