|
另外Auszug zu § 30 Ehegattennachzug( AufenthG):! i& ]+ q ]( H$ A) B+ K
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer2 T/ C( d# Z& U1 x( F: p
- eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
- eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 1 oder 2 besitzt,
- seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.4 n$ L& d& a7 @+ u
1 x& C% T3 B# \7 @9 J. r6 i, `你的情况估计是(2)可以发,或Absatz 1 Nr. 4应发,自己去套。再加慕尼黑要求的居住条件。能不能得到,自己心中有个数。 |
|