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[签证] 孩子的签证问题

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1#
发表于 3.4.2008 21:30:10 | 只看该作者 回帖奖励 |倒序浏览 |阅读模式
情况是这样的:我的孩子现在8个月大,在中国出生,现在也在中国由我60岁的单亲母亲带。
本人现在是工作签证,老婆还是学生签证。现在想把孩子接到德国来照看,最好是孩子的奶奶也来德国帮助我们一起照料孩子。
1。是否孩子的奶奶和孩子都可以办理家庭团聚签证?或者孩子办理家庭团聚,孩子奶奶则只能办理3个月的探亲签证?
2。是否家庭团聚签证要面签?如果要面签,那8个月大的孩子是不是一定要法定监护人的陪同?是否可以由 我们夫妻出具委托书之类的书面东西,由孩子的奶奶带孩子去面签?
还望有经验或是懂得着方面程序的人不吝指教!万分感谢!
2#
发表于 3.4.2008 21:52:40 | 只看该作者
好复杂。。。等明白人

估计奶奶悬,光医疗保险就没法解决(如果超过三个月),除非楼主是大富翁
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3#
 楼主| 发表于 4.4.2008 12:08:40 | 只看该作者
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4#
发表于 4.4.2008 19:30:16 | 只看该作者
原帖由 melodie 于 3.4.2008 22:30 发表
情况是这样的:我的孩子现在8个月大,在中国出生,现在也在中国由我60岁的单亲母亲带。
本人现在是工作签证,老婆还是学生签证。现在想把孩子接到德国来照看,最好是孩子的奶奶也来德国帮助我们一起照料孩子。
1。 ...
1,孩子可以办理家庭团聚.未成年人不需要面签证.
2.孩子奶奶看你们的保证金提供和她在国内自己的经济情况.不过建议LZ最好把孩子办好后再申请奶奶的签证.只能是三个月的探亲签.
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5#
 楼主| 发表于 4.4.2008 22:23:13 | 只看该作者
谢谢答复。
还有几个问题:
1。那工作几年后,如果我入籍了,能否将孩子的奶奶接过来?因为只接孩子来,我们夫妻没有人有时间照顾孩子。
2。探亲签证,一年可以签几次啊?
3。你指的是奶奶的签证在孩子的签证办好以后再申请,他们同时出来。还是孩子已经接过来了,再申请奶奶来探亲?
4。可以由奶奶独自带孩子来德吗?(因为奶奶不是法定监护人,我怕出关会有问题)但他们一起来德才能买到同一班次的航班,而我回去接孩子,买的肯定就是往返票了,怎么才能定到使孩子来德和我在德买往返票的返回航班一致的票呢?
实在不想把自己的孩子交在保姆的手中,又想把小孩早一点接到自己身边。怕小孩和我们不亲了,也希望多给孩子的成长一点关注。也是为了孩子以后学语言等各方面的问题考虑。
想必笑对人生也是为人妻为人母,肯定能理解我们初为人父母的心情。
希望大家有多多给出建议。
本人正为此事苦恼。
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6#
发表于 4.4.2008 22:59:00 | 只看该作者
德国不是移民国家
奶奶恐怕最多来六个月,先签三个月,再延长三个月
孩子得你们办,当初要是跟妈妈一起办就好了

孩子可以送托儿所,两个大人照顾没问题的,没有奶奶一样,何况,老人岁数越来越大,照顾起来非常不便
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7#
发表于 4.4.2008 22:59:08 | 只看该作者
我孩子是前年办过来的.
1.应该是不管你如籍与否你母亲应该都只能是三个月的探亲签证(这个具体我也不能特肯定)
2.一年能拿一次三个月的,(听说可以每年申请)
3.当然是你孩子先办啦.肯定孩子申请过来后再申请家人吧.
4.当然可以由孩子奶奶带过来.可你同时申请签证不知道运气好不好能同时拿到.定票我当时是自己在这定好往返再国内再给孩子定的同一趟航班.
其实你问的问题都不是问题.在这准备好接孩子过来的一切手续和资料.国内委托朋友递交给使馆就等消息了.
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8#
发表于 6.4.2008 19:49:08 | 只看该作者

其实小孩过来并不简单!!!孩子的奶奶肯定不能办家庭团聚!!!

§ 29 Familiennachzug zu Ausländern

(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

   1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder Aufenthaltserlaubnis besitzen und
   2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.
......
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

   1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder
   2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer Verlängerung ausgeschlossen ist.

§ 32 Kindernachzug

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

   1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt oder
   2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.
   3. entfällt

(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.

(2a) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt. Dasselbe gilt, wenn der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besaß.

(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.
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9#
 楼主| 发表于 6.4.2008 20:37:58 | 只看该作者
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