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Virtuelle Sachen sind unkörperliche Vermögengegenstände, welche auch als Gegenstände eines Kaufvertrags anerkannt werden können, solange sie verkehrsfähig sind und keine wirksame Einschränkung ihrer Verkehrsfähigkeit vorliegt.<br /><br />Virtuellen Spielfiguren kommt infolge der individuellen schöpferischen Leistung des Spielers ein ideeller und wirtschaftlicher Mehrwert gegenüber dem Onlinespiel zu. Sie sind somit immaterialgüterrechtlich zu qualifizieren. Dem Spieler steht daher ein ablolutes Recht bzgl. der Figuren sowie der Items zu. <br /><br />Dennoch mögen virtuelle Figuren sowie die Items zwar im Rahmen des Software bzw. des Plattformnutungsvertrags persönliche Schöpfung des Spielers darstellen; sie sind aber vollkommen abhängig von der relativen Vertragsbeziehung sowie den Schöpfungen des Spielbetreibers. Ein Immaterialgüterrecht des Verwenders liegt insoweit nicht vor.<br /><br />Daher ist der Verkauf der virtuellen Items unmöglich, wenn der Spielbetreiber ihn vertraglich ausschließt. Falls keine Einschränkung besteht, können virtuelle Items zwar verkauft werden, stellt dies aber eine Übertragung des Nutzungsrechts dar. |
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