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Bilanzierungsverbot
(§ 248 HGB). Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals dürfen in die Bilanz nicht als Aktivposten aufgenommen werden. Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.
Aktivierungsverbote:
•AV: nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände (§ 248 II HGB)
•Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und die Beschaffung des Eigenkapitals (§ 248 I HGB)
•Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen (§ 248III HGB)
•(originärer Geschäfts-oder Firmenwert)
Passivierungsverbote:
•andere als im Gesetz genannte Rückstellungen (§ 249 III S.1 HGB)
这很好理解嘛。aktivieren 就是Kapitalverwendung(Investition), passivieren 就是Kapitalherkunft(Finanzierung).
[ 本帖最后由 MarsIiang 于 28.12.2007 23:19 编辑 ] |
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