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<!--QuoteBegin-wenjun+13.03.2006, 13:40 --><div class='quotetop'>QUOTE(wenjun @ 13.03.2006, 13:40 )</div><div class='quotemain'><!--QuoteEBegin-->当时结婚的时候我拿的是五年的居留,到目前快三年啦,我想去申请长期居留,不知道可不可以呢?我老婆本来是荷兰籍,在德国拿的是长期居留.请大家帮帮忙!`谢谢<br />[right][snapback]925382[/snapback][/right]<br /><!--QuoteEnd--></div><!--QuoteEEnd--><br /><br /><br />§ 9 Niederlassungserlaubnis<br />....................<br />(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn<br /><br /> 1.<span style='color:red'> er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,</span><br /> 2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,<br /> 3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,<br /> 4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,<br /> 5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,<br /> 6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,<br /> 7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,<br /> 8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und<br /> 9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.<br />....................<br />(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.<br />................ |
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