Die Kontrollen erstrecken sich auf Bargeld, das heißt in- und ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, und gleichgestellte Zahlungsmittel wie Wertpapiere (z.B. Anleihen, Gewinnanteilscheine, Investmentzertifikate, Schecks und Wechsel), Edelmetalle und Edelsteine.<br /><br /> Auf Verlangen der Beamten haben Sie bei einer solchen Kontrolle Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 15.000 Euro oder mehr nach Art und Wert anzumelden, wenn Sie die Zahlungsmittel in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befördern wollen. Darüber hinaus haben Sie darzulegen, woher das mitgeführte Bargeld bzw. die gleichgestellten Zahlungsmittel stammen, wozu es verwendet werden soll und - sofern es nicht Ihr eigenes Geld ist - für wen Sie es transportieren.<br /> Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach und melden mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel nicht oder nicht vollständig an, so begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann bei vorsätzlichem Handeln mit einem Bußgeld bis zu 50 %, bei fahrlässigem Handeln bis zu 25 % des mitgeführten Bargeldes bzw. Wertes der gleichgestellten Zahlungsmittel geahndet werden. Das gilt auch dann, wenn es sich bei den Zahlungsmitteln nicht um illegal erworbene Gewinne handelt .<br /> In besonders schweren Fällen, z.B. beim Verbergen des Bargeldes am Körper, in der Kleidung oder im Fahrzeug, kann ein Bußgeld verhängt werden, das bis zu 100 % des mitgeführten Bargeldes beträgt.<br /><br /> |