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Zum 1. Januar 2002 werden demnach die folgenden Prinzipien EU-weit Gültigkeit haben: Die gesetzliche Garantiefrist wird EU-weit auf zwei Jahre ausgedehnt.- Für Gebrauchtwaren soll es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, ob Käufer und Verkäufer eine Beschränkung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr vorsehen können.
- Innerhalb der ersten 6 Monate wird die Beweislast umgekehrt, d.h. man vermutet, dass ein Mangel bereits bei der Lieferung vorlag, falls nicht der Käufer eine Beschädigung durch den Verbraucher nachweisen kann bzw . die Art der Ware oder des Mangels eine solche Vermutung nicht zuläßt.
- Als Abhilfe bei nichtvertragsgemäßer Ware hat der Verbraucher zunächst Anspruch auf kostenlose Reparatur oder Ersatzprodukt, sofern dies möglich und wirtschaftlich nicht unverhältnismäßig ist. Kommt weder Reparatur noch Ersatzprodukt als Abhilfe in Frage, bleiben dem Käufer noch eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder Vertragsauflösung.
- Montiert ein Verbraucher eine Ware selbst und entsteht durch eine fehlerhafte Montageanleitung, z.B. durch schlechte Übersetzung, ein Mangel so fällt auch dies unter die Richtlinie.
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