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Polizei kann Bürger nach Einsatz zur Kasse bitten
nach
OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil vom 25.08.2005, Aktenzeichen: 12 A 10619/05.OVG
Die allgemeinenOrdnungsbehörden und die Polizei können ihre Personal-und Sachkosten,die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausführungeiner Maßnahmenach § 6 POG entstehen, von der verantwortlichen Personerstattetverlangen; die lfd. Nr. 14.1 der Anlage zumBesonderenGebührenverzeichnis bietet hierfür eine wirksameRechtsgrundlage.
Im konkreten Fall hatte die Polizei einen Hund aus einem überhitzten Auto befreit. Die Klägerin muss dafür 83 Euro zahlen. Das OVG ließ keine Revision zu.
Der Einsatz sei wegen des Verhaltens der Hundebesitzerin nötig gewesen, erklärten die Richter. Das OVG stützte damit die gängige Praxis.
Die Beträge sind im Landesgebührengesetz verankert. Nach Auffassung der Richter war der Hund bei einer Außentemperatur von 31 Grad im Auto in Lebensgefahr. Da die Besitzerin nicht erreicht werden konnte, habe die Polizei sofort einschreiten dürfen. Die Beamten schlugen die Seitenscheibe des Autos ein und befreiten das Tier.
[ 本帖最后由 leon 于 6.1.2008 20:46 编辑 ] |
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