Nach den gesetzlichen Bestimmungen entsteht eine Schadenersatzpflicht nur bei schuldhaftem Handeln. Dies setzt zumindest Fahrlässigkeit voraus. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt (§276 BGB).
Eine Haftung unseres Kunden ist aufgrund des ausergewöhnlichen Naturereignisses ( Orkan/Windstärke 12) nicht gegeben.