Wer eine Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz, bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen besitzt, kann Kindergeld erst nach einem rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt in Deutschland von drei Jahren erhalten. Weitere Voraussetzung ist ein bestehendes berechtigtes Arbeitsverhältnis oder der Bezug von laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (Arbeitsförderung) oder die Inanspruchnahme von Elternzeit.
Kein Kindergeld erhalten ausländische Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis
zum Zweck der Ausbildung,
zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder
in Verbindung mit einer Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum (das heißt: die Bundesagentur für Arbeit hat die Beschäftigung nur für eine begrenzte Zeit erlaubt, zum Beispiel für Saisonarbeiter oder Au-pairs)
besitzen.
Bei diesen Personen wird davon ausgegangen, dass sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten. Das gilt auch für Personen, die als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Auch bei einer erlaubten Erwerbstätigkeit besteht dann kein Anspruch auf Kindergeld.