(1) Das Anstellungsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Die Verlängerung der Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. An eine eventuelle Fristverlängerung ist auch der Arbeitnehmer bei Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber gebunden.
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.