Die EHIC ist auf der Rückseite der deutschen Chipkarte enthalten
Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card - EHIC) können gesetzlich Krankenversicherte europaweit medizinische Leistungen erhalten. Die Karte gilt in allen Ländern der EU sowie einigen weiteren europäischen Staaten. Wer in Deutschland gesetzlich versichert ist, muss die Europäische Krankenversicherungskarte nicht beantragen. Sie ist automatisch auf der Rückseite der Versichertenkarte aufgedruckt.
Die Europäische Krankenversicherungskarte EHIC hat europaweit einheitliche Merkmale, wie zum Beispiel das EU-Emblem und die Anordnung der Textfelder. Damit ist garantiert, dass die Karte in allen europäischen Mitgliedstaaten erkannt und angewandt werden kann. Innerhalb der EU ersetzt sie den früher notwendigen Auslandskrankenkschein. Der Versicherte erhält damit eine Behandlung durch das öffentliche System (Krankenhäuser und Ärzte) in anderen EU-Ländern. Die Europäische Krankenversicherungskarte gilt aber nicht für Gesundheitsdienstleister aus dem privaten Sektor.
Auf der EHIC sind persönliche Daten gespeichert
Alles, was für die Gewährung von medizinischen Leistungen und für die Erstattung der Kosten im europäischen Ausland gemäß dem europäischen Gemeinschaftsrecht notwendig ist, wird als Daten auf der Karte erfasst. Folgende Daten werden auf der EHIC gespeichert:
der Familienname und die Vornamen des Karteninhabers,
das Geburtsdatum,
als persönliche Kennnummer die ersten zehn Stellen der Krankenversichertennummer,
eine Kennnummer der Krankenkasse,
eine Kennnummer der Karte,
die Gültigkeitsdauer der Karte (Ablaufdatum).
Ergänzt werden diese Angaben um ein Unterschriftenfeld für die Unterschrift des Karteninhabers sowie das EU-Emblem und das Kürzel des Kartenausgabestaates (DE für Deutschland).
Behandlung mit der Europäischen Krankenversicherungskarte
Die Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte genügt, um sich im europäischen Ausland bei einem Unfall oder einer akuten Erkrankung medizinisch behandeln zu lassen. Dann besteht ein Anspruch auf die Leistungen, die sich während des Aufenthalts im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates als medizinisch notwendig erweisen. Die anfallenden Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse des Patienten erstattet.
Gesetzlich Versicherte werden daher mit der europäischen Krankenversicherungskarte in allen EU-Staaten sowie in Island, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Norwegen und der Schweiz im medizinischen Notfall ambulant oder stationär behandelt. Die Europäische Krankenversicherungskarte EHIC ersetzt die alten Formulare:
E 111 und E 111 B (für Touristen),
E 110 (für Mitarbeiter im internationalen Transportwesen),
E 128 (für in einen anderen Mitgliedstaat entsandte Erwerbstätige und Studenten)
E 119 nur für Sachleistungen (Formular für Arbeitslose bei Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat).
Doch hier ist Vorsicht geboten: Wenn Versicherte sich aus bestimmten Gründen bewusst für eine Behandlung im Ausland entscheiden, müssen sie mit der Krankenkasse zuvor klären, ob die Kosten übernommen werden. Dies gilt auch für Chroniker, wenn die Krankheit eine besondere medizinische Überwachung notwendig macht und den Einsatz besonderer Techniken oder Geräte erfordert (zum Beispiel bei Dialysebehandlungen). Der durch die Europäische Krankenversicherungskarte EHIC abgedeckte Bereich gilt nur für die unmittelbar erforderliche medizinische Versorgung (zum Beispiel Beinbruch, kranker Zahn, Virusinfektion und ähnliche Notfälle) oder für die fortlaufende Versorgung bei chronischen Erkrankungen wie Diabetes.
Mittelfristig sollen auch Gesundheitsdatensätze wie beispielsweise Notfalldaten oder Arzneimitteldokumentationen als freiwillige Anwendungen der Europäischen Gesundheitskarte europaweit verfügbar gemacht werden können. Voraussetzung dafür, dass im Behandlungsfall überall in Europa Ärztinnen und Ärzte auf Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten zugreifen können.