亲们: 我家宝宝刚刚在中国出生,他爸爸不在中国,打电话给北京大使馆,态度很恶劣,说不会自己看网站上,都写着呢, 现在急着给孩子办护照,可我又不懂德语,大伙能帮我翻译一下吗,看看我需要准备什么资料,我们在中国结的婚,他爸德籍华人,我是中国籍。在这替我家孩子谢谢大伙了! "Unser Kind kommt in China zur Welt" Dieses Merkblatt soll deutsche Eltern über die verschiedenen Aspekte informieren, die zu berücksichtigen sind, wenn Ihr Kind in China zur Welt kommt. Allgemeine Information zu den hier angesprochenen Themen finden Sie auch unter www.konsularinfo.diplo.de Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Abstammung übertragen. Ein Kind erwirbt automatisch ab dem Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Mutter und/oder der Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ein Kinderreisepass muss persönlich von beiden Sorgeberechtigten im Generalkonsulat beantragt werden. Das Kind ist zur Antragstellung mitzubringen. Folgende Unterlagen sind vorzulegen im Original mit jew. einer Kopie: · ausgefüllter Passantrag, auf der Webseite des Konsulats zum download verfügbar. Bitte beachten Sie, dass beide Sorgeberechtigte den Antrag persönlich unterschreiben müssen. · 2 gleiche Passfotos des Kindes (die Anforderungen an das Passfoto finden Sie auf der Webseite unter der Rubrik Reisepass) · Geburtsurkunde des Kindes (chinesische notarielle Urkunde mit Legalisation s.u.) · Heiratsurkunde der Eltern (ausländische Urkunden müssen übersetzt und ggf. legalisiert oder mit Apostille versehen sein) · Geburtsurkunden der Kindeseltern (ggf. in Form einer notariellen Urkunde mit Legalisation) · Geburtsurkunde von allen gemeinsamen Geschwisterkindern · evtl. Einbürgerungsurkunde der Eltern · Reisepässe der Eltern · Gebühr von EUR 26,00 in RMB für den Kinderreisepass, in bar bei Antragstellung zum jeweils aktuellen Zahlstellenkurs des Generalkonsulats Die chinesische Geburtsurkunde muss in notarieller und legalisierter Form vorliegen. Die vom Krankenhaus in chinesisch/englisch ausgestellte medizinische Geburtsurkunde reicht nicht aus. Wurde die Ehe der Eltern in China geschlossen, ist die chinesische Heiratsurkunde ebenfalls in notarieller und legalisierter Form vorzulegen. Zum Verfahren der Legalisation chinesischer Urkunden finden Sie auf unserer Webseite detaillierte Information. Stand: Oktober 2009 Bei Eltern, die keinen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht führen, ist für den deutschen Rechtsbereich der Geburtsname des Kindes zu bestimmen. Als Geburtsname kann der aktuelle Familienname des Vaters oder der Mutter bestimmt werden. Die Bildung eines Doppelnamens ist nicht zulässig. Der von den Eltern bestimmte Geburtsname ist bindend für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Die Geburt des Kindes kann beim zuständigen Standesamt angezeigt und beurkundet werden. Dies erfolgt kostenfrei. Das Generalkonsulat hält Antragsformulare hierzu bereit und übernimmt die Weiterleitung der Geburtsanzeige an das Standesamt. Zuständig für die Nachbeurkundung der Auslandsgeburt eines Deutschen ist das Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltes der im Ausland geborenen Person oder der antragsberechtigten Person (Eltern, Ehe- oder Lebenspartner, Kinder). Hat weder die im Ausland geborene Person noch eine antragsberechtigte Person Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung der Geburt zuständig. Bitte beachten Sie, dass eine generelle Pflicht zur Beurkundung einer Geburt im Ausland nicht besteht. Auch die legalisierte chinesische Geburtsurkunde reicht als Nachweis der Tatsache der Geburt aus. In der Regel reicht sie alleine jedoch nicht als Nachweis der Namensführung des Kindes aus. Hier kann es erforderlich sein, das die Eltern eine Namensbestimmung z.B. im Rahmen einer Geburtsanzeige durchführen. Das Standesamt stellt auf Wunsch und gegen Gebühr deutsche Geburtsurkunden für das Kind aus, die Ihnen über das Generalkonsulat ausgehändigt werden. Weitere Informationen zu den Angeboten z.B. des Standesamts I finden Sie unter www.berlin.de/standesamt1/ index.html. Bei nicht verheirateten Eltern ist folgendes zu beachten: Ist die Mutter deutsche Staatsangehörige, erwirbt das Kind automatisch ab Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Besitzt der Vater die deutsche, die Mutter eine ausländische Staatsangehörigkeit, muss der Vater zunächst die Vaterschaft anerkennen, um eine rechtliche Verbindung zum Kind zu begründen. Denn rechtlich gesehen steht das Kind einer ledigen Mutter erst durch die wirksame Anerkennung der Vaterschaft in einer Beziehung zum Vater und kann auch dann erst die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Die Anerkennung der Vaterschaft kann im Generalkonsulat beurkundet werden und ist von der Zustimmung der Mutter abhängig. Für eine Vaterschaftsanerkennung sind folgende Unterlagen vorzubereiten, im Original mit jew. einer Kopie: - Geburtsurkunde des Kindes (chinesische notarielle Urkunde) - Reisepässe der Eltern - Nachweis, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt ledig ist (notarielle Ledigkeitsbescheinigung) - Wohnanschrift beider Elternteile in lateinischen Buchstaben - Geburtsurkunden der Eltern (ausländische Urkunden müssen übersetzt und ggf. legalisiert oder mit Apostille versehen sein) - ggf. Information, über welche Sprachkenntnisse der ausländische Elternteil verfügt, um festlegen zu können, in welcher Sprache die Beurkundung stattzufinden hat Das Generalkonsulat oder das Standesamt I in Berlin können die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Bitte denken Sie daran, rechtzeitig Kontakt mit dem Rechts- und Konsularreferat des Generalkonsulats aufzunehmen, um einen Termin für die erforderliche Beurkundung zu vereinbaren. Auch steht Ihnen das Rechts- und Konsularreferat bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung. |
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